Sonderumlage durch Beschlussersetzung

News vom 30.08.2017
Sonderumlage durch Beschlussersetzung

Im konkreten Fall wurde durch das zuständige Amtsgericht im Wege der Beschlussersetzung entschieden, dass im Objekt alle Kellertüren aus Holz durch Kellertüren aus einem anderen Material ersetzt werden sollen. Es wurde weiter festgelegt, dass der Verwalter drei Angebote einholen und den Auftrag an den kostengünstigsten Anbieter vergeben soll sowie eine entsprechende Sonderumlage von den Wohnungseigentümern nach deren jeweiligen Miteigentumsanteilen erhoben wird. Der beklagte Mehrheitseigentümer weigerte sich, die Sonderumlage zu zahlen.

Das in zweiter Instanz zuständige Landgericht Koblenz entschied mit Urteil vom 24.04.2017 (Az. 2 S 58/15 WEG), dass ein solcher Zahlungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht besteht. 

Grundsätzlich ergebe sich ein Anspruch auf Zahlung einer Sonderumlage zwar aus § 16 Abs. 2 WEG in Verbindung mit einem Mehrheitsbeschluss über die Erhebung der Sonderumlage. Die Pflicht zur Zahlung der Umlage setze jedoch weiter voraus, dass der Eigentümerbeschluss auch über den Gesamtbetrag der Umlage und dessen Verteilung auf die einzelnen Eigentümer gefasst werde. Aus der im vorliegenden Fall gegebenen Beschlussersetzung durch das Amtsgericht könne wegen mangelnder Bestimmtheit die Höhe des Betrages jedoch nicht hergeleitet werden, das Urteil sei insoweit nichtig. 

Bei Erhebung einer Sonderumlage dürfe eine betragsmäßige Festsetzung nur dann ausnahmsweise fehlen, wenn die Einzelbeiträge nach objektiven Maßstäben eindeutig bestimmbar seien und von den Wohnungseigentümern selbst errechnet werden können. Dies sei hier nicht der Fall.